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Ambulante Alten- und Kinderkrankenpflege
Pflegekompetenz in Braunschweig seit 1998

Ambulanter Pflegedienst & Grundpflegeleistungen in Braunschweig

Die soziale Pflegeversicherung leistet in der ambulanten Krankenpflege Grundpflege und Hauswirtschaftliche Leistungen.

Als Grundpflege werden all diejenigen Hilfestellungen bezeichnet, die mit der Körperhygiene, der Aufnahme von Nahrung, dem Ausscheiden und der Mobilisation im Zusammenhang stehen. Hauswirtschaftliche Leistungen sind die Hilfestellungen, die mit der Organisation des täglichen Lebens im Zusammenhang stehen, wie Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Kochen etc.

Als Vertragspartner aller gesetzlichen Krankenkassen leisten wir Grundpflege in Form von sogenannten Leistungskomplexen. D.h., zusammengehörige Pflegemaßnahmen werden zusammengefasst.

 Grundpflegeleistungen

Allgemeines

Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab, sofern die pflegebedürftige Person in eine Pflegestufe eingruppiert wurde. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung, sowohl beim Erst- als auch beim Erhöhungsantrag.

Die Pflegeversicherungen sind zur Leistung nur bis zu einem Höchstbetrag verpflichtet. Dieser beträgt seit 1.1.2022 bei Pflegegrad I 125.- Euro, bei Pflegegrad II 724.- Euro,  bei Pflegegrad III 1363.- Euro, bei Pflegegrad IV 1693.- Euro und bei Pflegegrad V 2095.-. Sollten die von Ihnen gewünschten Leistungen die Grenzen der jeweiligen Pflegestufe überschreiten, erhalten Sie lediglich eine Rechnung über den Differenzbetrag.

Zusätzlich haben alle versicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade II bis V einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125.- Euro pro Monat

Das SGB XI und die niedersächsischen Rahmenverträge mit den Pflegekassen sehen vor, dass ambulante Pflegedienste Leistungen der Pflegeversicherung in sogenannten Leistungskomplexen oder per Zeitvereinbarung erbringen. Ein Leistungskomplex ist die Zusammenfassung von typischen Pflegeverrichtungen zu einer Abrechnungseinheit. Bei Abruf dieser Leistung steht folglich nicht die Zeit sondern die Tätigkeit im Vordergrund. Bei Wahl der Zeitleistung hat der Pflegebedürftige die Möglichkeit, frei ein bestimmtes Zeitkontingent zu buchen.

Für jede Anfahrt wird eine Wegepauschale berechnet.

Im folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Leistungskomplexe.

Bitte beachten Sie: alle angegebenen Preise sind Endpreise; Pflege to Hus ist nach § 4 Nr. 16e UStG von der Umsatzsteuer befreit

 Erst- und Folgebesuch 

Erstbesuch

Der Erstbesuch beinhaltet die Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs zu Beginn der Pflege durch Pflege to Hus.

Diese dient der Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung familiärer, sozialer, biographischer, pflegerischer und medizinischer Aspekte. Außerdem werden die durch Pflege to Hus zu leistenden pflegerischen Hilfen sowie die Abgrenzung zu der durch Angehörige übernommenen Pflege festgelegt. Es werden zudem die Fragen der Finanzierung der Pflegeleistungen geklärt. Weitere mögliche Aspekte sind die Informationssammlung über die bereits vorhandenen bzw. Festlegung noch benötigter Pflegehilfsmittel.

Das Erstgespräch dient unserer Pflegefachkraft zum Erkennen der vorhandenen Pflegeprobleme und -ressourcen, dem Festlegen von Pflegezielen und dem Ableiten der dadurch notwendigen Pflegemaßnahmen.

Diese Leistung ist zu Beginn der Pflege notwendig. Sie ist allerdings nicht zu verwechseln mit einem ersten unverbindlichen Informationsgespräch, welches - auch wenn es unter Umständen beim Pflegebedürftigen zu Hause stattfindet - kostenfrei ist.


Folgebesuch

Inhaltlich entspricht diese Leistung dem Erstbesuch. Dieser Leistungskomplex kann abgerufen werden, wenn sich der Pflegebedarf gravierend ändert. Er wird notwendig beispielsweise nach Eingruppierung in eine andere Pflegestufe, bei einer wesentlichen Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands, nach einem längeren Krankenhausaufenthalt oder bei einem dauerhaften Ausfall einer privaten Person.

Diese Leistung wird bei jeder wesentlichen Änderung des Pflegebedarfs berechnet und kann vom Pflegebedürftigen nicht ab- oder zugewählt werden.

 Waschen und Anziehen 

Kleine Grundpflege

Die Kleine Grundpflege (Teilkörperwäsche) umfasst folgende Tätigkeiten:

  • die Auswahl der Kleidung
  • das An- und Auskleiden
  • das An -und Ablegen von Körperersatzstücken
  • das Waschen und die anschließende Hautpflege von Teilbereichen des Körpers z.B. Gesicht, Oberkörper oder Genitalbereich / Gesäß

Weiterhin kann die kleine Grundpflege einhalten:

  • einfaches Schneiden und Feilen der Fingernägel
  • Gang zur Toilette
  • Begleitung zur Waschgelegenheit
  • Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung
  • Mund-/Zahnpflege inkl. Zahnprothesenversorgung
  • Lippenpflege

Große Grundpflege I

Die Große Grundpflege I oder Ganzkörperwäsche umfasst folgende Tätigkeiten:

  • die Auswahl der Kleidung
  • das An- und Auskleiden
  • das An -und Ablegen von Körperersatzstücken
  • das Waschen am Waschbecken bzw. das Duschen
  • Hautpflege des ganzen Körpers

In diesem Leistungskomplex können enthalten sein:

  • Waschen und Trocknen der Haare
  • einfaches Schneiden und Feilen der Fingernägel
  • der Gang zur Toilette
  • die Begleitung zur Waschgelegenheit
  • Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung
  • Mund-/Zahnpflege inkl. Zahnprothesenpflege
  • Lippenpflege

Große Grundpflege II

Die Große Grundpflege II (Vollbad) umfasst folgende Tätigkeiten:

  • die Auswahl der Kleidung
  • das An- und Auskleiden
  • das An -und Ablegen von Körperersatzstücken
  • das Baden im Vollbad
  • die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers

In diesem Leistungskomplex können enthalten sein:

  • Waschen und Trocknen der Haare
  • einfaches Schneiden und Feilen der Fingernägel
  • der Gang zur Toilette
  • die Begleitung zur Waschgelegenheit
  • Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung

Weiterhin kann die Große Grundpflege II enthalten

  • Mund-/Zahnpflege inkl. Zahnprothesenpflege
  • Lippenpflege

Kämmen und Rasieren

Kämmen:

Der Leistungskomplex Kämmen kann abgerufen werden, wenn von der pflegebedürftigen Person das Fönen oder Frisieren der Haare gewünscht wird. Er umfasst das Herstellen einer Tagesfrisur (z.B. Flechtfrisur, Hochstecken der Haare etc.)

Nicht Bestandteil der Leistung sind typische Friseurleistungen, wie Schneiden oder Färben der Haare bzw. Einlegen einer Dauerwelle.

Rasieren:

Umfasst nach Wahl des Pflegebedürftigen die Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen Hautpflege. Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3-5 wählbar.

 Transfers 

Transfer/Hilfen beim Aufstehen/Zubettgehen

Dieser Leistungskomplex umfasst nach Wahl des Pflegebedürftigen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:

Sind während eines Pflegeeinsatzes mehrere solcher Transfers notwendig, muss dieser Leistungskomplex ggf. mehrfach berechnet werden. In Abgrenzung zu den Leistungskomplexen 10 und 11 steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung sowie die Linderung von Beschwerden im Vordergrund. Dieser Leistungskomplex ist wählbar, wenn Unterstützung gewünscht oder erforderlich ist, nicht jedoch, wenn eine vollständige Übernahme durch die Pflegekraft erforderlich ist. Er ist ebenfalls nicht wählbar, wenn eine Lagerung unter zu Hilfenahme von Lagerungshilfsmitteln vorgenommen wird. Für diese diese Fälle sind die Leistungskomplexe 10 und 11 vorgesehen. Das vollständige Neubeziehen des Bettes ist eine Leistung der Hauswirtschaftlichen Dienste (LK 19).

Lagerung

Dieser Leistungskomplex umfasst nach Wahl des Pflegebedürftigen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:

Enthaltene Zusatzleistungen sind:

Dieser Leistungskomplex kommt zur Anwendung, wenn der Pflegebedürftige mehr als nur einfache Unterstützung bei Transfers/Lagerungen benötigt, also im Vordergrund die Übernahme der Pflegetätigkeit durch eine Pflegekraft steht. Er ist obligatorisch bei Einsatz von Lagerungshilfsmitteln wie Kissen, Rutschmatten etc.. Das vollständige Neubeziehen des Bettes ist eine Leistung der Hauswirtschaftlichen Dienste (LK 19).

 Nahrungszubereitung 

Nebenmahlzeit zubereiten

Der Leistungskomplex "Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme" umfasst alle Hilfen beim Essen und Trinken, die im Zusammenhang mit einer Nebenmahlzeit notwendig sind. Nebenmahlzeiten sind kleine Zwischenmahlzeiten wie z.B. das Essen eines Apfels, eines Brotes oder Joghurts.

Enthalten sind das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme ermöglichen. Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr, Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme (z.B. Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken).

Benötigt der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungs aufnahme selbst (Anreichen der der Nahrung in den Mund oder Beaufsichtung bzw. Anleitung, dass der Pflegebedürftige tatsächlich isst), ist für die Zubereitung einer Nebenmahlzeit einschließlich der mundgerechten Zubereitung "Hauswirtschaftliche Dienste" (LK 19) zu wählen.

Nicht Bestandteil der Leistung ist die Verabreichung von Medikamenten, die während einer Mahlzeit eingenommen werden müssen. Diese kann im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes vom behandelnden Arzt zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden.

Hauptmahlzeit zubereiten

Der Leistungskomplex "Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme" beinhaltet alle Hilfen beim Essen und Trinken, die im Zusammenhang mit einer Hauptmahlzeit notwendig sind. Hauptmahlzeiten sind Frühstück, Mittagessen und Abendessen.

Umfasst das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme ermöglichen. Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr, Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme (z.B. Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern/ Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken)

Sondenkost verabreichen

Der Leistungskomplex "Sondenkost" verabreichen umfasst die Verabreichung der Sondennahrung über Magensonde, Katheter - Jejunostomie (z.B. Witzel - Fistel) oder PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe.

Zu diesem Leistungskomplex gehören:

Kein Bestandteil der Leistung ist der Verbandwechsel der Punktionsstelle der PEG sowie das Verabreichen von Medikamenten über die Sonde. Diese kann im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes vom behandelnden Arzt zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden.

 Hilfen beim Ausscheiden 

Hilfe bei Ausscheidungen

Umfasst alle Hilfen bei Ausscheidungen und aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, z.B.:

Nicht Bestandteil der Leistung ist das Legen eines Blasenkatheters. Dieses kann im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes vom behandelnden Arzt zu Lasten  der Krankenversicherung verordnet werden. Wird lediglich Unterstützung bei der natürlichen Blasen- und Darmentleerung benötigt, so ist der Leistungskomplex 16 zu wählen. Die Unterstützung bei der natürlichen Blasen- und Darmentleerung ist auch in den Leistungskomplexen 3-5 enthalten.

Diese Leistung ist nicht neben den Leistungskomplexen 3-5 wählbar.

Hilfe bei Ausscheidungen (ergänzend)

Dieser Leistungskomplex ist wählbar, wenn Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen benötigt werden, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen. z.B.:

Nicht Bestandteil der Leistung ist das Legen eines Blasenkatheters. Dieses kann im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes vom behandelnden Arzt zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden.

Diese Leistung ist nur im Zusammenhang mit Kleiner Grundpflege, Großer Grundpflege I oder Großer Grundpflege II wählbar.

 Hilfen außer Haus 

Hilfen bei Verlassen der Wohnung

Dieser Leistungskomplex umfasst das An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung inklusive Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken, Hilfestellung beim Treppensteigen.

Diese Leistungskomplex kann gewählt werden z.B. vor einem stationären Aufenthalt oder im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflegeeinrichtung oder einem Arztbesuch.

Sind mehrere Etagen zu überwinden und ist der damit verbundene Unterstützungsbedarf erheblich, ist diese Leistung ggf. mehrfach zu berechnen.

Begleitung zu Aktivitäten

Umfasst die Leistungen des Leistungskomplexes "Hilfestellung bei Verlassen/Aufsuchen der Wohnung" und zusätzlich die Begleitung zu Aktivitäten durch unser Personal, bei denen das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist,  z.B. Arztbesuch, Behördengänge etc. Die Pflegeversicherung finanziert allerdings keine Spaziergänge oder das Begleiten zu kulturellen Veranstaltungen. Die Leistung umfasst nicht die Kosten für den Transport des Pflegebedürftigen zur Aktivität. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten (z.B. Taxi) müssen vom Pflegebedürftigen getragen werden. In der Leistung enthalten sind auch die Wartezeiten z.B. in der Arztpraxis oder Behörde.

Ambulante Pflege, ambulanter Pflegedienst, Braunschweig

 Anfahrtspauschalen

Je Pflegeeinsatz wird eine Wegepauschale berechnet. Sie enthält die An- und Abfahrt des Pflegepersonals. Sie wird weder zeit- noch entfernungsabhängig berechnet und ist gültig für das gesamte Stadtgebiet Braunschweigs inklusive der eingemeindeten, umliegenden Dörfer. Die Wegepauschale wird in Abhängigkeit von Tageszeit,Wochentag und Kombination mit Leistungen anderer Kostenträger (z.B. nach dem Gesetz der Krankenversicherung SGB V gestaffelt.

Werden mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt durch Pflege to Hus in einem Einsatz gepflegt oder wohnen Pflegebedürftige in Wohnanlagen, in denen noch andere Pflegebedüftige von uns betreut werden, so gelten ggf. weitere Abschläge, die wir Ihnen in einem individuellen Angebot gerne unterbreiten.

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