Bei vorliegendem Pflegegrad können Pflegebedürftige bei der Pflegeversicherung Hilfsmittel beantragen, die sie zur Erleichterung der täglichen Pflegeaufgaben benötigen oder die dazu geeignet sind, Beschwerden zu lindern. Außerdem werden von den Pflegeversicherungen solche Hilfsmittel auf Antrag genehmigt, die eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, sofern nicht die Krankenversicherung oder eine andere Stelle in der Leistungspflicht ist. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Möglichkeiten dar.
Grundlage für die Gewährung von Pflegehilfsmitteln ist der § 40 SGB XI.
Grundsätzlich gilt: die Pflegekasse übernimmt auf Antrag des Pflegebedürftigen oder Rezept eines Arztes die Hilfsmittel, die oben genannte Eigenschaften haben. Allerdings nur in dem Umfang, wie es tatsächlich notwendig ist. Möchte der Pflegebedürftige darüber hinaus Hilfsmittel haben oder soll das Hilfsmittel eine Ausstattung haben, die über das Maß des Notwendigen hinaus geht, müssen die zusätzlichen Kosten selbst getragen werden. Z.B. ein Pflegebedürftiger, der sturzgefährdet ist oder nicht mehr größere Strecken laufen kann, kann von der Pflegeversicherung einen Rollator zur Verfügung gestellt bekommen.
Möchte der Pflegebedürftige ein besonderes Modell (z.B. Rollator besonders klein zusammenklappbar oder leicht), so muss er die Mehrkosten, die über das Standardmodell hinausgehen, selbst tragen. Wichtig ist zudem zu wissen, dass der Pflegebedürftige nicht nur die Mehrkosten des Hilfsmittels zahlen muss, sondern auch alle Folgeaufwendungen, die durch die Wahl eines anderen Modells entstehen.
Folgende Arten an Hilfsmitteln gibt es:
1 zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. Inkontinenzhosen (Windeln))
2 technische Hilfsmittel (Pflegebett, Rollator etc.)
3 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (eigener Artikel)
Da sowohl die Pflegeversicherung als auch die Krankenversicherung für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig sein kann - hier kommt es auf den Grund an, warum ein Hilfsmittel benötigt wird - prüft die Pflegeversicherung und die Krankenversicherung, wer für die Kostenträgerschaft verantwortlich ist. Für den Pflegebedüftigen ist dies jedoch nicht relevant. Beantragt er ein Hilfsmittel bei der Pflegeversicherung, prüft diese, ob ggf. die Krankenversicherung zuständig ist
Hier sieht das Gesetz vor, dass die Kosten für solche Hilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, saugender Bettschutz) bis maximal 40,-€ pro Monat von der Pflegeversicherung übernommen werden. Abgerechnet werden diese Hilfsmittel in zwei verschiedenen Varianten. Entweder bezahlt die Pflegeversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 40,- € diese Hilfsmittel und erst ab der Überschreitung muss der Pflegebedüftige zuzahlen oder der Pflegebedürftige geht mit den Gesamtkosten in Vorleistung und lässt sich monatlich den Betrag bis 40,- € von der Kasse erstatten. Werden mehrere Hilfsmittel benötigt, bleibt es dennoch beim Höchstbetrag von 40,- €. D.h. diese Grenze gilt nicht separat je Hilfsmittel.
Es gibt eine ganze Reihe anerkannter Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern. Für die Gewährung dieser Hilfsmittel kommen zwei Veranlassungsmöglichkeiten in Frage:
In beiden Fällen kann ein solches technisches Hilfsmittel gewährt werden. Es können beispielsweise sein: Pflegebett, Rollator oder andere Gehilfen, Rollstuhl, Pflegerollstuhl, Wannensitz, Duschhocker, Wannenlifter, Hebevorrichtungen zum Transport oder zum Umlagern von Pflegebedürftigen (Patientenlifter), Weichlagerungsmatratzen, Wechseldruckmatratzen zum Schutz vor einem Dekubitus etc.
Ist ein Pflegebedürftiger nicht von den Zuzahlungen (z.B. Rezeptgebühr, Praxisgebühr etc.) berfreit, müssen für technische Hilfsmittel 10% der Kosten vom Pflegebedürftigen getragen werden. Allerdings nicht mehr als 25 € je Hilfsmittel. Technische Hilfsmittel werden in der Regel leihweise überlassen, müssen also nach Ende der Pflege oder wenn das Hilfsmittel nicht mehr benötigt wird, wieder an die ausgebende Stelle zurückgegeben werden. Für die Wartung und Instandsetzung ist im Zeitverlauf die ausgebende Stelle verantwortlich. Kosten entstehen den Pflegebedürftigen dadurch nicht.
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