Pflegebedürftige der Pflegegrade I bis Vkönnen bei ihrer Pflegeversicherung einen Zuschuss beantragen, um im eigenen Wohnumfeld Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, die die Pflege in den eigenen vier Wänden ermöglicht oder zumindest erheblich erleichtert. Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip. Das bedeutet, dass die Zuschüsse nachrangig gewährt werden, wenn ein anderer Kostenträger per Gesetz zur Zahlung verpflichtet ist.
Die Pflegekassen sind per Gesetz dazu angehalten, Umbaumaßnahmen in der eigenen Wohnung zu unterstützen. Die Unterstützung wird bis zu einem Betrag von 4000.- € gewährt. Seit dem 1.1.2013 ist die vorher gesetzlich verankerte Zuzahlung von 10% aus dem Gesetz gestrichen worden.
Was ist bei der Beantragung zu beachten?
Zunächst sollte man nicht einfach eine Umbaumaßnahme beauftragen und durchführen lassen, ohne vorher mit der Pflegeversicherung Kontakt aufgenommen zu haben. Die Pflegekasse möchte vorab prüfen, ob die geplante Umbaumaßnahme überhaupt geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Akzeptiert werden durch die Pflegekasse dabei Umbaumaßnahmen, die:
- eine eigenständige Lebensführung der Pflegebedürftigen ermöglichen oder wiederherzustellen
- die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen. Damit sind ausdrücklich auch pflegeerleichternde Maßnahmen für pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen gemeint.
- die häusliche Pflege erheblich erleichtern
In der Praxis sollte folgender Weg eingehalten werden, um sich die Ansprüche zu sichern:
Planen Sie die Umbaumaßnahme und lassen sich Kostenvoranschläge erstellen. Reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein und warten Sie die Genehmigung der Kasse ab. Evtl. wird Sie der MdK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) besuchen, um die geplante Umbaumaßnahme daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet ist, das gewüschte Ziel zu erreichen. Sprechen Sie bei Mietwohnungen auch mit Ihrem Vermieter. Bei manchem Umbaumaßnahmen beteiligen sich auch Vermieter an den Kosten, da der Wohnwert der Wohnung verbessert wird (z.B. behindertengerechter Badezimmerumbau). Ohne Genehmigung des Vermieters kann dieser den Rückbau der Maßnahmen bei Auszug auf Kosten des Pflegebedürftigen verlangen. Sind alle Genehmigungen vorhanden, kann die Umbaumaßnahme durchgeführt werden. In der Regel muss der Pflegebedürftige mit der Zahlung der Leistung in Vorleistung gehen. Nach Abschluss aller Arbeiten reicht man die Belege/Rechnungen bei der Pflegekasse ein und bekommt einen Teil der Kosten bis max 4.000.- € erstattet.
Mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt
Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, so stehen die 4.000 € für jeden Pflegebedürftigen zur Verfügung. D.h. die Kosten können so umfangreicher von den Pflegekassen gefördert werden. Allerdings ist der Betrag auf max. vier Pflegebedürftige (also max. 16.000 €) gedeckelt. Leben mehr als 4 Pflegebedürftige in einem Haushalt, vermindert sich der maximale Betrag pro Person entsprechend.
Mehrere Umbausmaßnahmen
Für den Fall, dass mehrere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gleichzeitig notwendig sind, so werden diese zusammengefasst. Den Förderbetrag gibt es also nicht mehrfach gleichzeitig.
Sind nach einer durchgeführten Umbaumaßnahme weitere Maßnahmen notwendig, so kann der Betrag von 4.000 € auch ein weiteres Mal in Anspruch genommen werden, wenn sich die Pflegesituation des Pflegebedürftigen erheblich verschlechtert hat.
Beispiele für mögliche wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Aufzählung ist beispielhaft und soll nicht abschließend sein.
- Einbau einer Rampe, um das Haus eigenständig mit dem Rollstuhl verlassen zu können
- Einbau eines Treppenlifters, um eigenständig vom Schlafzimmer in einer oberen Etage in den Wohnbereich zu kommen oder eingeständig das Haus verlassen zu können.
- behindertengerechter Umbau des Bades (z.B. barrierefreie Dusche)
- Umbau von Möbeln (z.B. elektisch absenkbare Hängeschränke in der Küche bei Rollstuhlfahrern)
- Entfernung von Türschwellen in Altbauwohnungen
- Verbreitungen von Türen
- Umzug aus einer Dachgeschosswohnung in eine Erdgeschosswohnung
Weitere Hilfsmittel
Neben der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen stellen Kranken- und Pflegeversicherung Pflegebedürftigen oder Kranken noch weitere Hilfsmittel zur Verfügung. Lesen Sie hierzu mehr. In diesem Artikel finden Sie auch den entsprechenden Gesetzestext, der Grundlage für die hier dargestellten Informationen ist.