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Ambulante Alten- und Kinderkrankenpflege
Pflegekompetenz in Braunschweig seit 1998

Pflegebedürftige der Pflegegrade I bis Vkönnen bei ihrer Pflegeversicherung einen Zuschuss beantragen, um im eigenen Wohnumfeld Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, die die Pflege in den eigenen vier Wänden ermöglicht oder zumindest erheblich erleichtert. Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip. Das bedeutet, dass die Zuschüsse nachrangig gewährt werden, wenn ein anderer Kostenträger per Gesetz zur Zahlung verpflichtet ist.

Die Pflegekassen sind per Gesetz dazu angehalten, Umbaumaßnahmen in der eigenen Wohnung zu unterstützen. Die Unterstützung wird bis zu einem Betrag von 4000.- € gewährt. Seit dem 1.1.2013 ist die vorher gesetzlich verankerte Zuzahlung von 10% aus dem Gesetz gestrichen worden.


Was ist bei der Beantragung zu beachten?

Zunächst sollte man nicht einfach eine Umbaumaßnahme beauftragen und durchführen lassen, ohne vorher mit der Pflegeversicherung Kontakt aufgenommen zu haben. Die Pflegekasse möchte vorab prüfen, ob die geplante Umbaumaßnahme überhaupt geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Akzeptiert werden durch die Pflegekasse dabei Umbaumaßnahmen, die:

  • eine eigenständige Lebensführung der Pflegebedürftigen ermöglichen oder wiederherzustellen
  • die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen. Damit sind ausdrücklich auch pflegeerleichternde Maßnahmen für pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen gemeint.
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtern

In der Praxis sollte folgender Weg eingehalten werden, um sich die Ansprüche zu sichern:

Planen Sie die Umbaumaßnahme und lassen sich Kostenvoranschläge erstellen. Reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein und warten Sie die Genehmigung der Kasse ab. Evtl. wird Sie der MdK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) besuchen, um die geplante Umbaumaßnahme daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet ist, das gewüschte Ziel zu erreichen. Sprechen Sie bei Mietwohnungen auch mit Ihrem Vermieter. Bei manchem Umbaumaßnahmen beteiligen sich auch Vermieter an den Kosten, da der Wohnwert der Wohnung verbessert wird (z.B. behindertengerechter Badezimmerumbau). Ohne Genehmigung des Vermieters kann dieser den Rückbau der Maßnahmen bei Auszug auf Kosten des Pflegebedürftigen verlangen. Sind alle Genehmigungen vorhanden, kann die Umbaumaßnahme durchgeführt werden. In der Regel muss der Pflegebedürftige mit der Zahlung der Leistung in Vorleistung gehen. Nach Abschluss aller Arbeiten reicht man die Belege/Rechnungen bei der Pflegekasse ein und bekommt einen Teil der Kosten bis max 4.000.- € erstattet.

Mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt

Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, so stehen die 4.000 € für jeden Pflegebedürftigen zur Verfügung. D.h. die Kosten können so umfangreicher von den Pflegekassen gefördert werden. Allerdings ist der Betrag auf max. vier Pflegebedürftige (also max. 16.000 €) gedeckelt. Leben mehr als 4 Pflegebedürftige in einem Haushalt, vermindert sich der maximale Betrag pro Person entsprechend.

Mehrere Umbausmaßnahmen

Für den Fall, dass mehrere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gleichzeitig notwendig sind, so werden diese zusammengefasst. Den Förderbetrag gibt es also nicht mehrfach gleichzeitig.

Sind nach einer durchgeführten Umbaumaßnahme weitere Maßnahmen notwendig, so kann der Betrag von 4.000 € auch ein weiteres Mal in Anspruch genommen werden, wenn sich die Pflegesituation des Pflegebedürftigen erheblich verschlechtert hat.

Beispiele für mögliche wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Aufzählung ist beispielhaft und soll nicht abschließend sein.

  • Einbau einer Rampe, um das Haus eigenständig mit dem Rollstuhl verlassen zu können
  • Einbau eines Treppenlifters, um eigenständig vom Schlafzimmer in einer oberen Etage in den Wohnbereich zu kommen oder eingeständig das Haus verlassen zu können.
  • behindertengerechter Umbau des Bades (z.B. barrierefreie Dusche)
  • Umbau von Möbeln (z.B. elektisch absenkbare Hängeschränke in der Küche bei Rollstuhlfahrern)
  • Entfernung von Türschwellen in Altbauwohnungen
  • Verbreitungen von Türen
  • Umzug aus einer Dachgeschosswohnung in eine Erdgeschosswohnung

Weitere Hilfsmittel

Neben der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen stellen Kranken- und Pflegeversicherung Pflegebedürftigen oder Kranken noch weitere Hilfsmittel zur Verfügung. Lesen Sie hierzu mehr. In diesem Artikel finden Sie auch den entsprechenden Gesetzestext, der Grundlage für die hier dargestellten Informationen ist.

Bei vorliegendem Pflegegrad können Pflegebedürftige bei der Pflegeversicherung Hilfsmittel beantragen, die sie zur Erleichterung der täglichen Pflegeaufgaben benötigen oder die dazu geeignet sind, Beschwerden zu lindern. Außerdem werden von den Pflegeversicherungen solche Hilfsmittel auf Antrag genehmigt, die eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, sofern nicht die Krankenversicherung oder eine andere Stelle in der Leistungspflicht ist. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Möglichkeiten dar.

Grundlage für die Gewährung von Pflegehilfsmitteln ist der § 40 SGB XI.

Grundsätzlich gilt: die Pflegekasse übernimmt auf Antrag des Pflegebedürftigen oder Rezept eines Arztes die Hilfsmittel, die oben genannte Eigenschaften haben. Allerdings nur in dem Umfang, wie es tatsächlich notwendig ist. Möchte der Pflegebedürftige darüber hinaus Hilfsmittel haben oder soll das Hilfsmittel eine Ausstattung haben, die über das Maß des Notwendigen hinaus geht, müssen die zusätzlichen Kosten selbst getragen werden. Z.B. ein Pflegebedürftiger, der sturzgefährdet ist oder nicht mehr größere Strecken laufen kann, kann von der Pflegeversicherung einen Rollator zur Verfügung gestellt bekommen.

Ist es möglich ein anderes Modell eines Hilfsmittels zu erhalten als das, welches die Kasse zur Verfügung stellen möchte?

Möchte der Pflegebedürftige ein besonderes Modell (z.B. Rollator besonders klein zusammenklappbar oder leicht), so muss er die Mehrkosten, die über das Standardmodell hinausgehen, selbst tragen. Wichtig ist zudem zu wissen, dass der Pflegebedürftige nicht nur die Mehrkosten des Hilfsmittels zahlen muss, sondern auch alle Folgeaufwendungen, die durch die Wahl eines anderen Modells entstehen.

Folgende Arten an Hilfsmitteln gibt es:

    1    zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. Inkontinenzhosen (Windeln))

    2    technische Hilfsmittel (Pflegebett, Rollator etc.)

    3    Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (eigener Artikel)

Da sowohl die Pflegeversicherung als auch die Krankenversicherung für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig sein kann - hier kommt es auf den Grund an, warum ein Hilfsmittel benötigt wird - prüft die Pflegeversicherung und die Krankenversicherung, wer für die Kostenträgerschaft verantwortlich ist. Für den Pflegebedüftigen ist dies jedoch nicht relevant. Beantragt er ein Hilfsmittel bei der Pflegeversicherung, prüft diese, ob ggf. die Krankenversicherung zuständig ist

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Hier sieht das Gesetz vor, dass die Kosten für solche Hilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, saugender Bettschutz) bis maximal 40,-€ pro Monat von der Pflegeversicherung übernommen werden. Abgerechnet werden diese Hilfsmittel in zwei verschiedenen Varianten. Entweder bezahlt die Pflegeversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 40,- € diese Hilfsmittel und erst ab der Überschreitung muss der Pflegebedüftige zuzahlen oder der Pflegebedürftige geht mit den Gesamtkosten in Vorleistung und lässt sich monatlich den Betrag bis 40,- € von der Kasse erstatten. Werden mehrere Hilfsmittel benötigt, bleibt es dennoch beim Höchstbetrag von 40,- €. D.h. diese Grenze gilt nicht separat je Hilfsmittel.

Technische Hilfsmittel

Es gibt eine ganze Reihe anerkannter Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern. Für die Gewährung dieser Hilfsmittel kommen zwei Veranlassungsmöglichkeiten in Frage:

  • dem Pflegebedürftigen selbst wird durch das Hilfsmittel die Lebensführung erleichert oder Beschwerden gelindert
  • der Person, die die Pflege durchführt, wird die Pflege erleichert.

In beiden Fällen kann ein solches technisches Hilfsmittel gewährt werden. Es können beispielsweise sein: Pflegebett, Rollator oder andere Gehilfen, Rollstuhl, Pflegerollstuhl, Wannensitz, Duschhocker, Wannenlifter, Hebevorrichtungen zum Transport oder zum Umlagern von Pflegebedürftigen (Patientenlifter), Weichlagerungsmatratzen, Wechseldruckmatratzen zum Schutz vor einem Dekubitus etc.

Ist ein Pflegebedürftiger nicht von den Zuzahlungen (z.B. Rezeptgebühr, Praxisgebühr etc.) berfreit, müssen für technische Hilfsmittel 10% der Kosten vom Pflegebedürftigen getragen werden. Allerdings nicht mehr als 25 € je Hilfsmittel. Technische Hilfsmittel werden in der Regel leihweise überlassen, müssen also nach Ende der Pflege oder wenn das Hilfsmittel nicht mehr benötigt wird, wieder an die ausgebende Stelle zurückgegeben werden. Für die Wartung und Instandsetzung ist im Zeitverlauf die ausgebende Stelle verantwortlich. Kosten entstehen den Pflegebedürftigen dadurch nicht.

Im Rahmen der Pflegeversicherung bieten sich für diesen Wunsch zwei verschiedene Leistungen an:

  • Betreuung nach Zeit: ist die Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt, kann über den Sachleistungsanspruch Betreuung nach Zeit in Anspruch genommen werden.
  • Betreuung nach §45b SGB XI: Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat. Dieser kann unter Anderem für ein Betreuungsangebot genutzt werden.

Weiterführende Informationen

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